Vereinsvorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V. in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt.

Seit der Mitgliederversammlung am 27. September 2023 setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

  • Kim Braun (Elternteil)
  • Janine Klinck (Elternteil)
  • Oliver Laubscher (Elternteil)
  • Thomas Pfeiffer (Elternteil)
  • Stephan Schmitt (Elternteil)
  • Jeannette Wagner (Elternteil)

Der Vorstand ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse vorstand@waldorf-kaiserslautern.de


Geschäftsordnung des Vorstands

Präambel

Die Arbeitsabläufe und anderen Handlungen im Rahmen der Vorstandsarbeit bedürfen einheitlicher Modalitäten, die für alle Mitglieder des Vorstandes verbindlich sind. Zu diesem Zweck gibt sich der Vorstand des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Kaiserslautern e.V. nachstehende Geschäftsordnung, die das Zusammenwirken der handelnden Personen erleichtern soll.

Die grundsätzlichen Aufgaben sowie die Wahl des Vorstandes sind in der Satzung des „Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Kaiserslautern e.V.“ in der derzeit gültigen Fassung geregelt.

Gremien

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Gremien dauerhaft oder temporär einrichten, bzw. legitimieren.

Zurzeit sind folgende Gremien eingerichtet:

1.1. allgemeine Vereinsgremien

  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  • Beitragsausschuss
  • Vertrauenskreis

1.2. für den Teilbereich der Schule

  • Gehaltsausschuss
  • Personalausschuss
  • Schulführung

1.3. für den Teilbereich der Kindergärten

  • Kindergartenausschuss
  • Kindergartenleitungsteams

1.4. Die Gremien geben sich Geschäftsordnungen, welche vom Vorstand bestätigt werden müssen.

1.5. Die Gremien berichten im Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit; Vertreter der Gremien werden zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen.

1.6. Jedes Gremium bestimmt eine verbindliche Ansprechperson.

1.7. Die Protokolle sind dem Vorstand oder einem von ihm beauftragtem Vorstandsmitglied zur Kenntnis zu bringen.

1.8. Die Protokolle der Gremien werden von dem Geschäftsführer verwaltet.

Sitzungen

2.1. Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig statt.

2.2. Der Vorstand legt zu Beginn eines Geschäftsjahres den Turnus fest.

2.3. Die Sitzungen werden durch einen Beauftragten des Vorstandes einberufen.

2.4. Sofern mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung verlangen, so hat der Beauftragte eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.

2.5. Sitzungsort ist die Waldorfschule. Der Vorstand kann einen anderen Sitzungsort bestimmen.

2.6. Nach Absprache finden gemeinsame Sitzungen mit anderen Gremien statt.

2.7. Die Sitzungstermine werden im ,,Info–Blättchen“ bekannt gegeben. 

2.8. Die Teilnahme an den Sitzungen ist Pflicht für alle Mitglieder des Vorstandes. Ist ein Mitglied verhindert, unterrichtet es rechtzeitig die Sitzungsleitung oder bei Nichterreichbarkeit ersatzweise ein anderes teilnehmendes Mitglied.

2.9. Fehlt ein Mitglied über längere Zeit unentschuldigt, so ist ein Gespräch mit ihm zu führen.

2.10. Zu den jeweiligen Sitzungen können Gäste geladen werden. Die Einladung erfolgt in Absprache mit der Sitzungsleitung.

Sitzungsleitung

Die Sitzungsleitung sowie die Protokollführung werden jeweils durch den Vorstand gewählt.

Tagesordnung

4.1. Jedes Vorstandsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

4.2. Anträge zur Tagesordnung sind an die Sitzungsleitung zu stellen.

4.3. Die Sitzungsleitung bereitet die Tagesordnung vor.

4.4. Die Tagesordnung wird vor der Sitzung, spätestens zu Beginn einer Sitzung schriftlich bekannt gegeben und beschlossen.

Beschlussfähigkeit

5.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (vergl. Satzung 7.7).

5.2. Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung festzustellen.

5.3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Satzung 7.7).

5.4. Beschlussfassung geschieht in mündlicher oder auf Wunsch in geheimer Abstimmung.

5.5. Die Beschlussvorlagen sollen den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich vor der Sitzung zugestellt werden.

5.6. Die Beschlüsse müssen protokolliert werden (vgl. 7.7 Vereinssatzung).

5.7. Die Beschlüsse müssen durch den Vorstand in geeigneter Weise nachverfolgt werden. 

Sitzungsprotokoll

6.1. Über die Sitzungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden.

6.2. Das Protokoll muss spätestens vierzehn Tage nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugestellt sein.

6.3. Es wird jeweils zu Beginn der nächsten Sitzung von den Teilnehmern über die Genehmigung des Protokolls Beschluss gefasst. Etwaige Änderungen sind hierbei in das Protokoll (notfalls handschriftlich) aufzunehmen, als solche zu kennzeichnen sowie in das laufende Protokoll aufzunehmen.

6.4. Das genehmigte Protokoll ist vom Sitzungsleiter sowie von dem Protokollführer zu unterschreiben.

6.5. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden von dem Geschäftsführer des Vereins verwaltet.

6.6. Protokolle sind für die Dauer von zehn Kalenderjahren aufzubewahren; soweit Beschlüsse über Darlehensverträge oder beurkundete Verträge vorliegen, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre.

Befangenheit

7.1. Ein Vorstandmitglied gilt als befangen, wenn anzunehmen ist, dass die persönlichen Interessen des Vorstandmitglieds in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Beschlussgegenstand stehen.

7.2. Die Befangenheit kann durch den Betroffenen erklärt oder nach mehrheitlicher Abstimmung durch die übrigen Vorstandsmitglieder festgestellt werde n.

7.3. Der Befangene wird in einem solchen Fall zu dem betreffenden Sachverhalt gehört, hat aber kein Stimmrecht. Um den übrigen Sitzungsteilnehmern eine unbeschwerte Diskussion und Beschlussfassung zu ermöglichen kann er vom Sitzungsleiter temporär von der Sitzung ausgeschlossen werden.

Verschwiegenheitspflicht

8.1. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten (vgl. §39 Abs.6 SchulG.). Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, dass Beratungsgegenstände vertraulich zu behandeln sind.

8.2. Soweit Gäste an Sitzungen teilnehmen, sind diese über das Verschwiegenheitserfordernis zu Sitzungsbeginn aufzuklären. Hierbei sind sie darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrer weiteren Sitzungsteilnahme mit dieser Regelung einverstanden erklären. Diese Aufklärung der Gäste über das Verschwiegenheitserfordernis ist im Protokoll mit Nennung der Namen der betreffenden Gäste festzuhalten.

Weitere Aufgaben und Rechte

Der Vorstand trägt Sorge in den Delegiertentreffen des Bundes der Freien Waldorfschulen sowie der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten adäquat vertreten zu sein.

Aufgabenverteilung

10.1. Der Vorstand kann bestimmte Unternehmerpflichten an das Kollegium delegieren. Dies sind insbesondere die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von gesetzlichen Regelungen (z.B. Schulgesetz) oder von Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungs-vorschriften).

10.2. Der Vorstand delegiert ggf. Aufgaben an Gremien (s. Punkt 1 Gremien) und/oder den Geschäftsführer.

Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.