Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf ihren eigenen Antrag, vom Unterricht oder sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen beurlaubt werden.
Stellen Sie diesen Antrag bitte frühestmöglich schriftlich im Schulbüro. Wir leiten Ihren Antrag an die zuständige Lehrkraft bzw. die Schulführung weiter. Bis zu drei Schultage darf die Klassenleitung genehmigen, über drei Tage hinaus entscheidet die Schulführung. Beurlaubungen, die an Schulferien angrenzen, bedürfen immer der Genehmigung durch die Schulführung. Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft.
Bitte stellen Sie im Falle von mehreren Kindern für jedes Kind einen eigenen Antrag.
Nach § 64 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Schülerinnen/der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur in Einstimmung des § 38 der SchulO RP 2009 beurlaubt werden. Die Freistellung ist nur möglich, wenn sie den Bildungszielen der Schule nicht entgegensteht
Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigem Grund auf schriftlichen Antrag erfolgen. wenn nachgewiesen ist, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen oder medizinische Indikationen (z. B. Kur-/Reha- oder Krankenhausaufenthalte)
- Religiöse Gründe (gemäß § 38 Abs. 1)
- Außerschulische Bildungsmaßnahmen (z. B. Austauschprogramm)
- Wichtige persönliche oder familiäre Anlässe, die nicht verschiebbar sind (z. B. Beerdigung, Hochzeit)
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigung nachzuweisen. Bei Kur-/Reha- oder Krankenhausaufenthalten benötigen wir immer eine Teilnahme- bzw. Liegebescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass der verpasste Schulstoff eigenständig und lückenlos aufgearbeitet werden muss. Während der Freistellung versäumte Leistungsnachweise müssen nach Absprache mit den Lehrkräften nachgeholt werden.
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen vom Schulbüro mitgeteilt.
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